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F1 25 23

Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Wallis · 2025-12-16 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 28. März 2024 Nachsteuerveranlagun- gen für die Steuerperioden 2013 bis 2022 (S. 385 ff.). Der Steuerpflichtige opponierte dagegen am 28. April 2024 (S. 463). Der Fiskus setzte ihm am 25. Juni 2024, unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, eine Frist bis zum 2. August 2024 um die Einsprache zu verbessern und mit den erforderlichen Dokumenten zu ergänzen (S. 22). B. Der Fiskus fällte am 27. August 2024 einen Nichteintretensentscheid, da das Rechts- mittel nicht den Formerfordernissen entspreche. Der Entscheid wurde der Rechtsvertre- terin zugestellt, welche ihn am 29. August 2024 in Empfang nahm (S. 482). C. X _________ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Einspracheentscheid am 11. Ap- ril 2025 Beschwerde bei der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 350): «1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom

27. August 2024 (SS.033.914.010.03) sei aufzuheben und für die Jahre 2013 bis 2022 dürfen weder Einkommen noch Vermögen einer Nachbesteuerung un- terliegen. 2. Eventualiter zu vorstehender Ziff. 1 seien das Einkommen und das Vermögen, die für die Jahre 2013 bis 2022 einer Nachbesteuerung unterliegen dürfen, im Umfang von einem Viertel und einem Drittel zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

D. Der Fiskus informierte auf Anfrage des Kantonsgerichts am 29. April 2025, weshalb der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 datiere und dieser dem Beschwerdefüh- rer erneut am 12. März 2025 zugestellt worden sei. E. Die Kantonale Steuerverwaltung bezog am 2. September 2025 Stellung, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und reichte die Akten ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Oktober 2025 und stellte folgende neuen Rechtsbegehren (S. 505): «a. Auf die Beschwerde sei einzutreten; die Einreden der Unzulässigkeit seien ab- zuweisen und die Rechtzeitigkeit mit Fristbeginn ab der ersten effektiven Kennt- nis vom 11./12.03.2025 festzustellen; eventualiter sei die Frist wiederherzustel- len – auch im Lichte der nachfolgenden Zustellung «zu Händen» des Beschwer- deführers sowie des Klarstellungsersuchens des Gerichts.

- 3 - b. Es sei festzustellen, dass die Anforderung einer zusätzlichen «Bescheinigung des wirtschaftlich Berechtigten» betreffend den dematerialisierten italienischen Postsparbrief nicht erzwingbar und im Übrigen redundant war gegenüber den bereits aktenkundigen Unterlagen (namentliche Lautung des Titels und Nach- vollziehbarkeit der Wertfüsse); von einer weiteren Einforderung sei abzusehen. c. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom

27. August 2024 (SS.033.914.010.03) sei aufzuheben und für die Jahre 2013 bis 2022 dürfen weder Einkommen noch Vermögen einer Nachbesteuerung un- terliegen. d. Eventualiter zu vorstehender Ziff. 1 sein das Einkommen und das Vermögen, die für die Jahre 2013 bis 2022 einer Nachbesteuerung unterliegen dürfen, im Umfang von einem Viertel und einem Drittel zu reduzieren. e. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Der Fiskus duplizierte am 28. Oktober 2025 und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (S. 510 f.).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun- des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange- legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem- ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).

E. 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b und c Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) kann der Präsident oder ein delegierter Richter bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlich unbegründeter Begehren als Einzelrichter entscheiden. Die verspätete Einreichung einer Beschwerde stellt einen solchen Fall dar.

E. 1.3 Die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Be- schwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zu- lässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechts- schutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und insbesondere auch die rechtzeitige Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist

- 4 - als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und es bedarf diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. VVRG; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, S. 286 N. 693 ff.). Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzu- treten.

E. 2 In der Eingabe vom 11. April 2025 ans Kantonsgericht hielt der Beschwerdeführer fest, der Einspracheentscheid sei ihm erst am 12. März 2025 zugekommen.

E. 2.1 Gemäss Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VVRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 12 Abs. 1 VVRG). Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung. Sie darf nicht präsumieren, eine der Post übergebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen (BGE 129 I 8 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3; PLÜSS, Kommentar VRG, 3. A., 2013, § 10 N. 83 f., § 11 N. 8 ff.). Der Beweis der Zustel- lung ist bei Einschreiben durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen (PLÜSS, a.a.O., § 10 N. 82). Es ist nicht erforderlich, dass der Emp- fänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt (Bundesgerichtsurteile 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 4.4; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).

E. 2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A _________ vom 21. Juni 2024 bis zum Rückzug per Mail vom 11. März 2025 für den Beschwerdeführer betreffend «Einsprache Steuern Kanton Wallis» bevollmächtigt gewesen ist (S. 2 und 6): Der Steuerpflichtige hat die «A _________ zur gerichtlichen oder aussergerichtlichen Erledigung der Angelegen- heit betreffend Einsprache Steuern Kanton Wallis» beauftragt (S. 2). Der Fiskus hat folg- lich den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 eingeschrieben an die Vertreterin nach B _________ zugesandt, welche diesen gemäss «Track and Trace» der Post am

29. August 2024 in Empfang genommen hat (S. 5). Die A _________ ist sehr wohl für die vorliegende Angelegenheit bevollmächtigt gewesen und hat dies dem Fiskus auch angezeigt. Die in der Vollmacht angegebene Adresse entspricht jener, an welche die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid zugestellt hat. Die Rüge des Beschwerde- führers vom 7. Oktober 2025, wonach er erst am 12. März 2025 tatsächliche Kenntnis

- 5 - vom Einspracheentscheid erlangt habe, ist somit und gemäss obgenannten Ausführun- gen zur Vertretung vor Verwaltungsbehörden unbegründet.

E. 2.3 Die beschwerdeführende Partei oder ihre Vertretung hat sich das Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfspersonen anrechnen zu lassen (BGE143 I 284 E. 1.3; Bundesge- richtsurteil 6F_11/2023 vom 1. Mai 2023 E. 3.1 f.; EGLI, a. a. O., N.17 zu Art. 24 VwVG; Urteil des Kantonsgerichts A2 25 4 vom 6. Mai 2025 E. 3.5).

E. 2.4 Der Steuerpflichtige hat erst am 11. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid vom 27. August 2024 eingereicht. Sein Rechtsmittel ist somit deutlich verspä- tet übermittelt worden.

E. 2.5 Auch die Mitteilungen bzw. telefonischen Kontakte zwischen der A _________ und der Kantonalen Steuerverwaltung vermögen nichts an der Sachlage ändern: Die A _________ hat den Fiskus am 30. August 2024, also nach Eingang des Ein- spracheentscheids, informiert, die Verfügung hätte nicht an sie zugestellt werden sollen, da sie keine entsprechende Einsprache behandelt habe. Der Entscheid sei daher mög- licherweise an die falsche Adresse gelangt. Dieses Vorgehen widerspricht dem akten- kundigen Wortlaut der Vollmacht. Es kann ausserdem von einer A _________ erwartet werden, dass sie ihren Mandanten sofort orientiert, wenn sie einen Entscheid erhält, der ihr gemäss Vollmacht zu Recht zugestellt wird und den sie nicht weiter behandeln will. Sie ist ausserdem verpflichtet, ihr Mandat sofort niederzulegen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat nach der Mitteilung vom 30. August 2024 telefoni- schen Kontakt mit der A _________ aufgenommen und diese darauf hingewiesen, dass dem Fiskus eine Vollmacht vorliege betreffend «Einsprache Steuern Kanton Wallis» (S. 1). Die A _________ hat am 11. März 2025, also deutlich nach Ablauf der Rechtsmittel- frist, die Vollmacht vom 21. Juni 2024 zurückgezogen und den Fiskus telefonisch gebe- ten, dem Steuerpflichtigen eine Kopie des Einspracheentscheides zuzustellen. Das be- stätigt, dass auch die A _________ von einem Vertretungsverhältnis ausgegangen ist, sonst hätte sie keinen schriftlichen Rückzug übermittelt. Es ändert ausserdem nichts an der Verpflichtung der A _________, ihre Aufgabe als Beraterin wahr zu nehmen, bis das entsprechende Mandatsverhältnis erlischt. Die neuerliche Zustellung des Einsprache- entscheids bewirkt keinen neuen Ablauf der Rechtsmittelfrist.

E. 2.6 Auf die verspätet übermittelte Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 -

E. 3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersucht in der Replik vom 7. Oktober 2025 zum ersten Mal eventualiter um Fristwiederherstellung. Es erscheint fragwürdig, ob diese Argumentation erst mit der Replik deponiert werden darf (BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gesuch wäre aber aus folgenden Gründen in jedem Falle abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.2 Die Wiederherstellung einer Frist kann gemäss Art. 12 Abs. 3 VVRG gewährt wer- den, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich und aus zureichenden Gründen darum ersucht.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend erstmals am 7. Oktober 2025 um Fristwieder- herstellung ersucht. Die Beschwerde ist am 11. April 2025 eingegangen. Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme vom 2. September 2025 festgehalten, der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerde sei verspätet. Der Beschwerdeführer hat auf diese Ausführungen hin am 7. Oktober 2025 eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersucht. Dieses Gesuch ist nicht innert der zehntägigen Frist eingereicht worden. Es mangelt folglich an einer formellen Prozessvo- raussetzung, um darauf einzutreten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-762/2024 vom 8. Februar 2024 E. 4; A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.1, Urteil des Kantons- gerichts A2 25 4 vom 6. Mai 2025 E. 2.2).

E. 3.4 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen, da auch die materiellen Erfordernisse für eine Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt sind: Bei der Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist handelt es sich um einen allgemei- nen Rechtsgrundsatz, der auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK folgt (Bundesgerichtsurteil 5A_467/2019 vom

10. März 2020 E. 2.1). Die Wiederherstellung einer Frist ist nur bei klarer Schuldlosigkeit der Partei und gege- benenfalls ihres Vertreters zulässig. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter müssen durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sein, innert der Frist zu han- deln, bzw. hätten auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig handeln können (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 2C_1011/2021 vom

31. Oktober 2022 E. 4.4). Es ist dabei ein strenger Massstab anzuwenden, ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder

- 7 - subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann. Objektive Hinderungsgründe sind z. B. Naturkata- strophen oder schwere Erkrankungen, nicht hingegen Arbeitsüberlastung, Ferienabwe- senheit oder organisatorische Unzulänglichkeit. Als subjektive Hindernisse gelten Fälle, in denen die Person die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unverschuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte. Ver- sehen, Fehler oder Missgeschicke, die auf Unachtsamkeit zurückzuführen sind, stellen keine unverschuldeten Hindernisse dar (zum Ganzen: EGLI, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 24 VwVG; Urteil des Kantonsgerichts A2 25 4 vom 6. Mai 2025 E. 3.4). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist dabei von der gesuchstellenden Partei zu erbringen. Sie hat dabei die entsprechenden Umstände zu beweisen. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (EGLI, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 11 zu Art. 24 VwVG).

E. 3.5 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei die Frist wiederherzustellen, da ihm der Einspracheentscheid erst am 12. März 2025 zugekommen sei. Die Verfügung vom 27. August 2024 ist jedoch an seine gehörig bevollmächtige Rechtsvertreterin zu- gestellt worden. Diese ist verpflichtet gewesen, über den Einspracheentscheid zu infor- mieren und allenfalls weiterzuleiten. Ein allfälliges Unterlassen der A _________ würde einen ihr anzulastenden Fehler darstellen, welcher selbst verschuldet ist und daher kei- nen zureichenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellt.

E. 4 Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidge- nössischen Steuerverwaltung und der Einwohnergemeinde Brig-Glis schriftlich mit- geteilt.

Sitten, 16. Dezember 2025

E. 4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 144 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Ent- scheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für

- 8 - Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeu- tung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 wird dem Steu- erpflichtigen zurückerstattet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

F1 25 23

URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiano Garufi Giu- liani, 6900 Lugano,

gegen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 27. August 2024.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 28. März 2024 Nachsteuerveranlagun- gen für die Steuerperioden 2013 bis 2022 (S. 385 ff.). Der Steuerpflichtige opponierte dagegen am 28. April 2024 (S. 463). Der Fiskus setzte ihm am 25. Juni 2024, unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, eine Frist bis zum 2. August 2024 um die Einsprache zu verbessern und mit den erforderlichen Dokumenten zu ergänzen (S. 22). B. Der Fiskus fällte am 27. August 2024 einen Nichteintretensentscheid, da das Rechts- mittel nicht den Formerfordernissen entspreche. Der Entscheid wurde der Rechtsvertre- terin zugestellt, welche ihn am 29. August 2024 in Empfang nahm (S. 482). C. X _________ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Einspracheentscheid am 11. Ap- ril 2025 Beschwerde bei der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 350): «1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom

27. August 2024 (SS.033.914.010.03) sei aufzuheben und für die Jahre 2013 bis 2022 dürfen weder Einkommen noch Vermögen einer Nachbesteuerung un- terliegen. 2. Eventualiter zu vorstehender Ziff. 1 seien das Einkommen und das Vermögen, die für die Jahre 2013 bis 2022 einer Nachbesteuerung unterliegen dürfen, im Umfang von einem Viertel und einem Drittel zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

D. Der Fiskus informierte auf Anfrage des Kantonsgerichts am 29. April 2025, weshalb der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 datiere und dieser dem Beschwerdefüh- rer erneut am 12. März 2025 zugestellt worden sei. E. Die Kantonale Steuerverwaltung bezog am 2. September 2025 Stellung, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und reichte die Akten ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Oktober 2025 und stellte folgende neuen Rechtsbegehren (S. 505): «a. Auf die Beschwerde sei einzutreten; die Einreden der Unzulässigkeit seien ab- zuweisen und die Rechtzeitigkeit mit Fristbeginn ab der ersten effektiven Kennt- nis vom 11./12.03.2025 festzustellen; eventualiter sei die Frist wiederherzustel- len – auch im Lichte der nachfolgenden Zustellung «zu Händen» des Beschwer- deführers sowie des Klarstellungsersuchens des Gerichts.

- 3 - b. Es sei festzustellen, dass die Anforderung einer zusätzlichen «Bescheinigung des wirtschaftlich Berechtigten» betreffend den dematerialisierten italienischen Postsparbrief nicht erzwingbar und im Übrigen redundant war gegenüber den bereits aktenkundigen Unterlagen (namentliche Lautung des Titels und Nach- vollziehbarkeit der Wertfüsse); von einer weiteren Einforderung sei abzusehen. c. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom

27. August 2024 (SS.033.914.010.03) sei aufzuheben und für die Jahre 2013 bis 2022 dürfen weder Einkommen noch Vermögen einer Nachbesteuerung un- terliegen. d. Eventualiter zu vorstehender Ziff. 1 sein das Einkommen und das Vermögen, die für die Jahre 2013 bis 2022 einer Nachbesteuerung unterliegen dürfen, im Umfang von einem Viertel und einem Drittel zu reduzieren. e. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Der Fiskus duplizierte am 28. Oktober 2025 und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (S. 510 f.). Erwägungen 1. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun- des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange- legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem- ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]). 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b und c Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) kann der Präsident oder ein delegierter Richter bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlich unbegründeter Begehren als Einzelrichter entscheiden. Die verspätete Einreichung einer Beschwerde stellt einen solchen Fall dar. 1.3 Die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Be- schwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zu- lässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechts- schutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und insbesondere auch die rechtzeitige Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist

- 4 - als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und es bedarf diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. VVRG; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, S. 286 N. 693 ff.). Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzu- treten.

2. In der Eingabe vom 11. April 2025 ans Kantonsgericht hielt der Beschwerdeführer fest, der Einspracheentscheid sei ihm erst am 12. März 2025 zugekommen. 2.1 Gemäss Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VVRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 12 Abs. 1 VVRG). Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung. Sie darf nicht präsumieren, eine der Post übergebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen (BGE 129 I 8 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3; PLÜSS, Kommentar VRG, 3. A., 2013, § 10 N. 83 f., § 11 N. 8 ff.). Der Beweis der Zustel- lung ist bei Einschreiben durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen (PLÜSS, a.a.O., § 10 N. 82). Es ist nicht erforderlich, dass der Emp- fänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt (Bundesgerichtsurteile 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 4.4; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). 2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A _________ vom 21. Juni 2024 bis zum Rückzug per Mail vom 11. März 2025 für den Beschwerdeführer betreffend «Einsprache Steuern Kanton Wallis» bevollmächtigt gewesen ist (S. 2 und 6): Der Steuerpflichtige hat die «A _________ zur gerichtlichen oder aussergerichtlichen Erledigung der Angelegen- heit betreffend Einsprache Steuern Kanton Wallis» beauftragt (S. 2). Der Fiskus hat folg- lich den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 eingeschrieben an die Vertreterin nach B _________ zugesandt, welche diesen gemäss «Track and Trace» der Post am

29. August 2024 in Empfang genommen hat (S. 5). Die A _________ ist sehr wohl für die vorliegende Angelegenheit bevollmächtigt gewesen und hat dies dem Fiskus auch angezeigt. Die in der Vollmacht angegebene Adresse entspricht jener, an welche die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid zugestellt hat. Die Rüge des Beschwerde- führers vom 7. Oktober 2025, wonach er erst am 12. März 2025 tatsächliche Kenntnis

- 5 - vom Einspracheentscheid erlangt habe, ist somit und gemäss obgenannten Ausführun- gen zur Vertretung vor Verwaltungsbehörden unbegründet. 2.3 Die beschwerdeführende Partei oder ihre Vertretung hat sich das Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfspersonen anrechnen zu lassen (BGE143 I 284 E. 1.3; Bundesge- richtsurteil 6F_11/2023 vom 1. Mai 2023 E. 3.1 f.; EGLI, a. a. O., N.17 zu Art. 24 VwVG; Urteil des Kantonsgerichts A2 25 4 vom 6. Mai 2025 E. 3.5). 2.4 Der Steuerpflichtige hat erst am 11. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid vom 27. August 2024 eingereicht. Sein Rechtsmittel ist somit deutlich verspä- tet übermittelt worden. 2.5 Auch die Mitteilungen bzw. telefonischen Kontakte zwischen der A _________ und der Kantonalen Steuerverwaltung vermögen nichts an der Sachlage ändern: Die A _________ hat den Fiskus am 30. August 2024, also nach Eingang des Ein- spracheentscheids, informiert, die Verfügung hätte nicht an sie zugestellt werden sollen, da sie keine entsprechende Einsprache behandelt habe. Der Entscheid sei daher mög- licherweise an die falsche Adresse gelangt. Dieses Vorgehen widerspricht dem akten- kundigen Wortlaut der Vollmacht. Es kann ausserdem von einer A _________ erwartet werden, dass sie ihren Mandanten sofort orientiert, wenn sie einen Entscheid erhält, der ihr gemäss Vollmacht zu Recht zugestellt wird und den sie nicht weiter behandeln will. Sie ist ausserdem verpflichtet, ihr Mandat sofort niederzulegen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat nach der Mitteilung vom 30. August 2024 telefoni- schen Kontakt mit der A _________ aufgenommen und diese darauf hingewiesen, dass dem Fiskus eine Vollmacht vorliege betreffend «Einsprache Steuern Kanton Wallis» (S. 1). Die A _________ hat am 11. März 2025, also deutlich nach Ablauf der Rechtsmittel- frist, die Vollmacht vom 21. Juni 2024 zurückgezogen und den Fiskus telefonisch gebe- ten, dem Steuerpflichtigen eine Kopie des Einspracheentscheides zuzustellen. Das be- stätigt, dass auch die A _________ von einem Vertretungsverhältnis ausgegangen ist, sonst hätte sie keinen schriftlichen Rückzug übermittelt. Es ändert ausserdem nichts an der Verpflichtung der A _________, ihre Aufgabe als Beraterin wahr zu nehmen, bis das entsprechende Mandatsverhältnis erlischt. Die neuerliche Zustellung des Einsprache- entscheids bewirkt keinen neuen Ablauf der Rechtsmittelfrist. 2.6 Auf die verspätet übermittelte Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 - 3. 3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersucht in der Replik vom 7. Oktober 2025 zum ersten Mal eventualiter um Fristwiederherstellung. Es erscheint fragwürdig, ob diese Argumentation erst mit der Replik deponiert werden darf (BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gesuch wäre aber aus folgenden Gründen in jedem Falle abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3.2 Die Wiederherstellung einer Frist kann gemäss Art. 12 Abs. 3 VVRG gewährt wer- den, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich und aus zureichenden Gründen darum ersucht. 3.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend erstmals am 7. Oktober 2025 um Fristwieder- herstellung ersucht. Die Beschwerde ist am 11. April 2025 eingegangen. Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme vom 2. September 2025 festgehalten, der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerde sei verspätet. Der Beschwerdeführer hat auf diese Ausführungen hin am 7. Oktober 2025 eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersucht. Dieses Gesuch ist nicht innert der zehntägigen Frist eingereicht worden. Es mangelt folglich an einer formellen Prozessvo- raussetzung, um darauf einzutreten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-762/2024 vom 8. Februar 2024 E. 4; A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.1, Urteil des Kantons- gerichts A2 25 4 vom 6. Mai 2025 E. 2.2). 3.4 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen, da auch die materiellen Erfordernisse für eine Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt sind: Bei der Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist handelt es sich um einen allgemei- nen Rechtsgrundsatz, der auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK folgt (Bundesgerichtsurteil 5A_467/2019 vom

10. März 2020 E. 2.1). Die Wiederherstellung einer Frist ist nur bei klarer Schuldlosigkeit der Partei und gege- benenfalls ihres Vertreters zulässig. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter müssen durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sein, innert der Frist zu han- deln, bzw. hätten auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig handeln können (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 2C_1011/2021 vom

31. Oktober 2022 E. 4.4). Es ist dabei ein strenger Massstab anzuwenden, ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder

- 7 - subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann. Objektive Hinderungsgründe sind z. B. Naturkata- strophen oder schwere Erkrankungen, nicht hingegen Arbeitsüberlastung, Ferienabwe- senheit oder organisatorische Unzulänglichkeit. Als subjektive Hindernisse gelten Fälle, in denen die Person die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unverschuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte. Ver- sehen, Fehler oder Missgeschicke, die auf Unachtsamkeit zurückzuführen sind, stellen keine unverschuldeten Hindernisse dar (zum Ganzen: EGLI, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 24 VwVG; Urteil des Kantonsgerichts A2 25 4 vom 6. Mai 2025 E. 3.4). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist dabei von der gesuchstellenden Partei zu erbringen. Sie hat dabei die entsprechenden Umstände zu beweisen. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (EGLI, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 11 zu Art. 24 VwVG). 3.5 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei die Frist wiederherzustellen, da ihm der Einspracheentscheid erst am 12. März 2025 zugekommen sei. Die Verfügung vom 27. August 2024 ist jedoch an seine gehörig bevollmächtige Rechtsvertreterin zu- gestellt worden. Diese ist verpflichtet gewesen, über den Einspracheentscheid zu infor- mieren und allenfalls weiterzuleiten. Ein allfälliges Unterlassen der A _________ würde einen ihr anzulastenden Fehler darstellen, welcher selbst verschuldet ist und daher kei- nen zureichenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellt.

4. Auf die Beschwerde sowie auch das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. Beide wären im Übrigen abzuweisen. 4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 144 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Ent- scheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für

- 8 - Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeu- tung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 wird dem Steu- erpflichtigen zurückerstattet. 4.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidge- nössischen Steuerverwaltung und der Einwohnergemeinde Brig-Glis schriftlich mit- geteilt.

Sitten, 16. Dezember 2025